Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Der Kläger ist Inhaber der Firma A und führt sog. Rennbahnautos ein. Am 31.03.2009 beantragte er die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine wie folgt beschriebene Ware: "Es handelt sich um Rennbahnautos (Slotcars für elektrische Autobahnrennspiele z. B. Carrera- oder SCX-Bahnen). Die Autos bestehen aus einem Chassis mit dem Stromabnehmer und einem Motor und Kabel für die Beleuchtung. Auf dem Chassis sitzt die Karosse aus Plastik. Die Autos sind maßstabgetreu verkleinert (1:32 oder 1:24). Sie funktionieren nur auf der Autorennspielbahn. Produziert werden diese in China." Er schlug die Einreihung in die Warennummer 9504 9010 00 vor.
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