Die Klägerin begehrt die Erteilung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.
Im Mai 2010 beantragte die Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine Ware, die sie beschreibt als "hartbeschichtetes optisches BK7-Glas, runde Teile mit beschriftetem Schutzring (schwarz eloxiertes Aluminium) rechteckiges Teil ohne Rahmen". Die Handelsbezeichnung lautet "Single Band Set" bzw. "GFP-Set". Zur Aufmachung heißt es "3 Teile (beschichtetes Glas) in doppelt gepolsterter Box".
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