FG Hamburg - Urteil vom 22.05.2012
4 K 254/11
Normen:
ZK Art. 12;

Zolltarif: Tarifierung von sterilen Einwegpinzetten

FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 254/11

DRsp Nr. 2012/16499

Zolltarif: Tarifierung von sterilen Einwegpinzetten

Klarsichtige, sterile Pinzetten (Einwegpinzetten), ohne Mittelsteg, ca. 12,5 cm groß, aus Kunststoff, die einzeln in einem Beutel aus Polyfolie steril verpackt in einer 52 Pinzetten fassenden Dispenserbox mit der Aufschrift "Einweg-Pinzetten, steril, einzeln verpackt" und mit einer Öffnung für die Entnahme einzelner Pinzetten vertrieben werden, sind als medizinische bzw. chirurgische Instrumente bzw. Geräte in die Position 9018 einzureihen.

Normenkette:

ZK Art. 12;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Die Klägerin führt aus Drittländern sterile Einmalpinzetten aus Kunststoff ein, die zum Einsatz im medizinischen Bereich bestimmt sind. Die Pinzetten sind einzeln steril verpackt und werden in einer 52 Stück fassenden Dispenserbox an Ärzte, Krankenhäuser etc. verkauft.