Die Klägerin wehrt sich gegen den Widerruf zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.
Am 28.02.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für zwei Varianten einer, als Pulsuhr bezeichneten Ware (Pulsuhr X und Pulsuhr Y).
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