I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.
Am 24.1.2007 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin zwei verbindliche Zolltarifauskünfte. In der Warenbeschreibung heißt es jeweils, es handele sich um Nageldübel, um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem sog. Langschaftdübel aus Kunststoff mit Drehsicherungsrippen sowie einer Nagelschraube aus Stahl, fünf Dübel mit vormontierter Nagelschraube gemeinsam in einem Polybeutel verpackt. Wegen der Warenbeschreibung im Einzelnen wird auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte Bezug genommen. Beide Waren wurden in die Codenummer ... eingereiht.
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