Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin führt eine Ware mit der Handelsbezeichnung "BuggyBoard" ein, für die sie die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beantragte und eine Einreihung in die Unterposition 8715 0090 vorschlug. Zur Warenbeschreibung führte sie unter anderem aus, es handele sich um ein zweirädriges Rollbrett, das als Mitfahrgelegenheit für ein Kleinkind zum Anbau an einen Kinderwagen konstruiert worden sei. Eine andere Verwendung sei nicht möglich. Es könne über zwei flexible Kupplungen und die Befestigungsarme an viele unterschiedliche Kinderwagenmodelle angepasst und befestigt werden. Das "BuggyBoard" bestehe zu 95 % aus Kunststoff und zu 5 % aus Metall.
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