Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung einer Handgelenkbandage mit eingearbeitetem elastischem Federstab in die Pos. 9021 der Kombinierten Nomenklatur.
Die Klage ist begründet, denn die streitgegenständliche Handgelenkbandage ist in Anwendung der dem entscheidenden Senat durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen Kriterien in die Position 9021 KN einzureihen.
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