FG Hessen - Urteil vom 18.09.2003
7 K 4005/02
Normen:
EG-VO Nr. 834/95; KN 9021;

Zolltarifauskunft; Handgelenkbandage; Federstab; elastisches Gewebe; Zuggurt - Zolltarifliche Einordnung von Handgelenkbandagen

FG Hessen, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 7 K 4005/02

DRsp Nr. 2003/17308

Zolltarifauskunft; Handgelenkbandage; Federstab; elastisches Gewebe; Zuggurt - Zolltarifliche Einordnung von Handgelenkbandagen

Eine Handgelenkbandage, deren medizinische Wirkung durch einen eingearbeiteten Federstab erreicht wird, ist unter Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur einzuordnen, selbst wenn der Federstab eine gewisse Elastizität aufweist.

Normenkette:

EG-VO Nr. 834/95; KN 9021;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung einer Handgelenkbandage mit eingearbeitetem elastischem Federstab in die Pos. 9021 der Kombinierten Nomenklatur.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet, denn die streitgegenständliche Handgelenkbandage ist in Anwendung der dem entscheidenden Senat durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen Kriterien in die Position 9021 KN einzureihen.