Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung von elastischen Kniebandagen mit Stabilitätsschienen in die Pos. 9021 der kombinierten Nomenklatur.
Die Klage ist begründet, denn die streitgegenständlichen Kniebandagen/Knieorthesen (... und ...) sind in Anwendung der dem entscheidenden Senat durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen Kriterien in die Position 9021 KN einzureihen.
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