FG Hessen - Urteil vom 18.09.2003
7 K 4006/02
Normen:
EG-VO Nr. 834/95; KN 9021;

Zolltarifauskunft; Kniebandage; Knieorthese; Begrenzungskeil; Stabilitätsschiene; Pelotte; Zuggurt - Zolltarifliche Einordnung von Kniebandagen

FG Hessen, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 7 K 4006/02

DRsp Nr. 2003/17309

Zolltarifauskunft; Kniebandage; Knieorthese; Begrenzungskeil; Stabilitätsschiene; Pelotte; Zuggurt - Zolltarifliche Einordnung von Kniebandagen

Elastische Kniebandagen, deren Stabilitätswirkung durch eingearbeiteten Aluminiumschienen erfolgt und die durch Begrenzungskeile zur Extensionsbegrenzung individuell angepasst werden, sind in die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur einzuordnen.

Normenkette:

EG-VO Nr. 834/95; KN 9021;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung von elastischen Kniebandagen mit Stabilitätsschienen in die Pos. 9021 der kombinierten Nomenklatur.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet, denn die streitgegenständlichen Kniebandagen/Knieorthesen (... und ...) sind in Anwendung der dem entscheidenden Senat durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen Kriterien in die Position 9021 KN einzureihen.