Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung eines überwiegend aus elastischen Material bestehenden Rückenstützgurtes mit einem im rückwärtigen Teil eingenähten starren Kunststoffstab und einer Pelottentasche in die Pos. 9021 der kombinierten Nomenklatur.
Die Klage ist begründet, denn der streitgegenständliche Rückenstützgurt ist in Anwendung der dem entscheidenden Senat durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen Kriterien in die Position 9021 KN einzureihen.
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