Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die Nachbildung eines Nadelbaums (Modelltanne).
Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Ware, die sie aus China einführt und mit "Bäume für Landschaften für Modelleisenbahnen" beschreibt.
Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-1 vom 20.11.2012 reihte der Beklagte die Waren in die Unterposition 6702 9001 ein. Zur Warenbeschreibung heißt es darin:
Nachbildung eines Nadelbaums, sog. Modelltanne (...), Abbildung siehe Anlage,
aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware, bestehend aus:
einem zusammengedrehten Draht aus unedlem Metall (Stamm),
mit unterschiedlich langen, eingedrehten Fäden aus Spinnstoff (Monofile unter 1 mm; Astwerk), die mit einer Beflockung aus pflanzlichen Partikeln versehen sind (Tannengrün/Blattwerk),
mit Wurzelwerk aus Kunststoff (Durchmesser von ca. 2,5 cm),
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