FG Hamburg - Urteil vom 03.12.2014
4 K 7/14
Normen:
KN Pos 6307; KN Pos 4911;

Zolltarifauskunft: Tarifierung einer Farbmusterkarte aus Baumwollgewebe

FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 7/14

DRsp Nr. 2015/3418

Zolltarifauskunft: Tarifierung einer Farbmusterkarte aus Baumwollgewebe

Eine wie folgt beschriebene sog. Farbmusterkarte ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als konfektionierte Spinnstoffware in die Position 6307 und nicht als Druckerzeugnis in die Position 4911 einzureihen: Die Farbmusterkarte wird in einem klarsichtigen, verschlossenen, mit Produktinformationen bedruckten Polybeutel eingeführt. Sie besteht aus einem etwa 24 cm langen und 10 cm breiten Zuschnitt aus einem etwa 0,4 mm dicken, einfarbigen Baumwollgewebe, das zu einer Länge von etwa 12 cm zusammengelegt und an der Schmalseite vernäht ist. An den Längsseiten ist der Zuschnitt des Gewebes gezackt. Der Zuschnitt ist auf eine etwa 10 cm breite und 15 cm lange Karte aus Kartonpapier geklebt, die am oberen Rand etwa 2 cm umgeschlagen ist. Auf dem umgeschlagenen Rand sowie auf der Rückseite der Kartonpapierkarte sind Hinweise zur Farbe des Gewebezuschnitts und zum Hersteller aufgedruckt. Die Aufdrucke sind so angeordnet, dass die Ware in vier gleichgroße Teile zerschnitten werden kann und jeder Zuschnitt einen Stoffabschnitt mit den wesentlichen aufgedruckten Informationen trägt.

Normenkette:

KN Pos 6307; KN Pos 4911;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die antragsgemäße Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.