I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Juli 2005 bei der Oberfinanzdirektion (OFD), deren Zuständigkeit auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für einen "Adapter für Programmiergeräte ...", einer elektrischen Verbindung zwischen einem Programmiergerät und dem zu programmierenden Baustein, und begehrte zunächst die Einreihung in die Unterpos. 8536 90 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|