BFH - Beschluss vom 13.12.2023
VII B 76/22
Normen:
KN Pos 7208; KN Pos 7210; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 82; ZPO § 404; ZPO § 412;
Fundstellen:
StX 2024, 317
BFH/NV 2024, 805

Zolltarifliche Einreihung bestimmter Stahlgrobbleche hinsichtlich Antidumpingzolls; Oberflächenbehandlung mit Zinkstaubfarbe als temporärer Korrosionsschutz

BFH, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen VII B 76/22

DRsp Nr. 2024/6008

Zolltarifliche Einreihung bestimmter Stahlgrobbleche hinsichtlich Antidumpingzolls; Oberflächenbehandlung mit Zinkstaubfarbe als temporärer Korrosionsschutz

NV: Einseitig mit einer Zinkstaubfarbe als temporären Korrosionsschutz versehene Grobbleche aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr fallen unter die Pos. 7208 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Bei fehlender "Fertigbearbeitung" der Oberfläche im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kap. 72, Abschn. "Allgemeines" Teil IV C Abs. 2 d) 4. und d) 5. scheidet eine Einreihung in die Pos. 7210 KN aus.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KN Pos 7208; KN Pos 7210; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 82; ZPO § 404; ZPO § 412;

Gründe

I.