FG Düsseldorf - Beschluss vom 02.04.2014
4 K 1455/13 Z
Normen:
KN UPos. 8525 8091; KN UPos. 8525 8099; KN UPos. 8525 8030;

Zolltarifliche Einreihung einer Brille mit Videokamera ohne optische Zoomfunktion - Möglichkeit der Aufzeichnung von Signalen externer Quellen über USB-Anschluss

FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 1455/13 Z

DRsp Nr. 2014/6845

Zolltarifliche Einreihung einer Brille mit Videokamera ohne optische Zoomfunktion – Möglichkeit der Aufzeichnung von Signalen externer Quellen über USB-Anschluss

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Schließt der Umstand, dass eine Videokamera nicht über Zoommöglichkeiten verfügt, ihre Zuweisung in die Unterposition 8525 80 9 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 05.10.2010 und Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.09.2011 jeweils zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aus? (Rn.17) Hat, sollte die 1. Frage verneint werden, ein Videokameraaufnahmegerät schon dann eine Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes im Sinne der Unterposition 8525 80 91 KN, wenn auf dem zum Betrieb der Kamera erforderlichen Wechseldatenträger über einen USB-Anschluss der Kamera von einem anderen Gerät eine Video- oder Audiodatei kopiert werden kann, ohne dass diese Datei allein mit der Kamera sichtbar oder hörbar gemacht werden kann? (Rn.23)

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 des AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: