1. Ein CO2-Sensor, der die Voraussetzungen als Zubehör eines Beatmungsapparats erfüllt, ist nach der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN als eigene Ware einzureihen, wenn er sich als Ware einer Position des Kapitels 90 KN - hier als Untersuchungsgerät für Gase der Position 9027 KN - darstellt.
2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN finden die Allgemeinen Vorschriften der KN Anwendung.
Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung eines CO2-Sensors.
Am 30. Dezember 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für einen XX Hauptstrom-CO2-Sensor. Dieser messe die CO2-Konzentration an der Atemwegsöffnung eines beatmeten Patienten mittels volumetrischer Kapnographie in Echtzeit per Infrarotsensor. Eine Funktion des Sensors ohne angeschlossenes Intensivbeatmungsgerät sei nicht möglich.
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