FG Hamburg - Urteil vom 18.03.2024
4 K 156/18
Normen:
UP 9027 1010 KN;

Zolltarifliche Einreihung eines CO2-Sensors als Zubehörteil zu einem Beatmungsgerät

FG Hamburg, Urteil vom 18.03.2024 - Aktenzeichen 4 K 156/18

DRsp Nr. 2024/6660

Zolltarifliche Einreihung eines CO2-Sensors als Zubehörteil zu einem Beatmungsgerät

1. Ein CO2-Sensor, der die Voraussetzungen als Zubehör eines Beatmungsapparats erfüllt, ist nach der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN als eigene Ware einzureihen, wenn er sich als Ware einer Position des Kapitels 90 KN - hier als Untersuchungsgerät für Gase der Position 9027 KN - darstellt.

Tenor

1. Ein CO2-Sensor, der die Voraussetzungen als Zubehör eines Beatmungsapparats erfüllt, ist nach der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN als eigene Ware einzureihen, wenn er sich als Ware einer Position des Kapitels 90 KN - hier als Untersuchungsgerät für Gase der Position 9027 KN - darstellt.

2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN finden die Allgemeinen Vorschriften der KN Anwendung.

Normenkette:

UP 9027 1010 KN;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung eines CO2-Sensors.

Am 30. Dezember 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für einen XX Hauptstrom-CO2-Sensor. Dieser messe die CO2-Konzentration an der Atemwegsöffnung eines beatmeten Patienten mittels volumetrischer Kapnographie in Echtzeit per Infrarotsensor. Eine Funktion des Sensors ohne angeschlossenes Intensivbeatmungsgerät sei nicht möglich.