Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 8. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die zolltarifliche Einreihung sog. "Fiber-Coupled Modules".
Die Klägerin meldete unter dem 19. Januar 2012 "Laserdioden" der A Ltd. aus B unter der Unterpos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Streitfall geltenden Fassung (KN) beim Zollamt X des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Zollwert gab sie 155.913,13 € an. Gemäß den Frachtpapieren handelte es sich um 9 Laserdioden à 130 W, 25 Laserdioden à 110 W und 12 Laserdioden à 60 W.
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