FG Bremen - Urteil vom 26.06.2014
4 K 60/09 (2)
Normen:
KN Pos. 8703; KN Pos. 8704;

Zolltarifliche Einreihung von Pick-up-Fahrzeugen

FG Bremen, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 60/09 (2)

DRsp Nr. 2015/13410

Zolltarifliche Einreihung von Pick-up-Fahrzeugen

1. Für die zolltarifliche Einreihung eines Pick-up-Fahrzeugs kommt dem Vorhandensein einer Kabine und einer offenen hinteren Plattform lediglich eine geringe Bedeutung zu, denn ein Pick-up besteht typischerweise aus einer geschlossenen Kabine und einer offenen hinteren Plattform. 2. Neben dem Vorhandensein von hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers befindlichen Sitzen mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten sind eine luxuriöse Innenausstattung, das Vorhandensein eines Benzinmotors, eines automatischen Getriebes, eines Antiblockier-Bremssystems, eines Vierradantriebs sowie von Luxus(sport)felgen typische Merkmale für Pkw und nicht für Lkw, so dass sie für die Einreihung des Fahrzeugs in die Position 8703 KN sprechen. 3. Das Verhältnis der Ladeflächenlänge zur Länge des Radstands stellt ein gewichtiges Indiz dar, ob das Fahrzeug hauptsächlich zur Personenbeförderung konzipiert wurde. 4. Unter einem Lkw i. S. d. Position 8704 KN sind nicht lediglich die Fahrzeuge zu verstehen, die umgangssprachlich als LKw bezeichnet werden und in der laienhaften Vorstellung große Gütermengen, sehr schwere Güter oder Spezialgüter transportieren können. Tatsächlich reicht es für eine Einreihung als Lkw aus, wenn kleinere Güter oder solche von geringerem Gewicht transportiert werden.

Die Klage wird abgewiesen.