I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) meldete beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) im Oktober 1991 einen aus den USA stammenden "Ford F 350 Crew Cab" als PKW unter der Code-Nr. 8703 3319 0900 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Das HZA stellte aufgrund einer Beschau eine Sattelzugmaschine (wegen der Vorrichtung für einen Auflieger) der Unterpos. 8701 20 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) fest und fertigte die Ware unter Erhebung von Zoll (Zollsatz 20 %) in Höhe von ... DM zum freien Verkehr ab. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil unter Hinweis auf sein zum gleichen Fahrzeugtyp Ford Crew Cap F 350 ergangenes Urteil vom 2. November 1995 IV 281/93 N (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1996, 211) aus, dass ein solches Fahrzeug kein PKW, sondern ein Kleinlastwagen und daher in die Pos. 8704 21 31 KN einzureihen sei.
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