FG Hamburg - Urteil vom 16.03.2022
4 K 89/21
Normen:
KN Unterpos. 7326 2000;

Zolltarifliche Einreihung von Teilen aus Stahldraht

FG Hamburg, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 4 K 89/21

DRsp Nr. 2023/347

Zolltarifliche Einreihung von Teilen aus Stahldraht

1. Auch wenn eine unfertige Ware nach den Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 2 a) des Harmonisierten Systems (EZT-Nr. 03.1) als Rohling anzusehen ist, kann sie nur dann in die KN-Position der fertigen Ware eingereiht werden, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware besitzt.2. Für ein Werkzeug im Sinne der KN ist charakterbestimmend, dass es objektiv Merkmale und Eigenschaften besitzt, aus denen sich seine konkrete Zweckbestimmung bzw. Funktion ergibt, d.h. die bestimmte Arbeit, die mit dem Werkzeug an einem Werkstück durchgeführt werden soll.

Normenkette:

KN Unterpos. 7326 2000;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von "Teilen aus Stahldraht", die dazu bestimmt sind, zu verschiedenen auswechselbaren Werkzeugen weiterverarbeitet zu werden.