Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von Waren nach einer Außenprüfung als Fernsehkameras (in die Codenummer 8525 80 XX XX X des Zolltarifs - so der Beklagte) oder als Detektoren zum Messen physikalischer Größen (in die Unterposition 9027 80 17 des Zolltarifs - so die Klägerin).
Der Beklagte führte bei der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2015 eine Außenprüfung hinsichtlich der Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr durch. Im abschließenden Bericht vom 29. September 2017 beanstandete der Beklagte unter Nr. 3.2.1 die Einreihung von verschiedenen Waren (Positionen 92-190 der Anlage 1 zum Prüfungsbericht; Einfuhrzeitraum vom 8. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015) der folgenden Kategorien:
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