FG Hamburg - Urteil vom 09.05.2022
4 K 98/16
Normen:
KN Unterpos. 9506 2900;

Zolltarifliche Einreihung von Wasserhängematte als Campingartikel oder sonstige konfektionierte Ware

FG Hamburg, Urteil vom 09.05.2022 - Aktenzeichen 4 K 98/16

DRsp Nr. 2023/312

Zolltarifliche Einreihung von Wasserhängematte als Campingartikel oder sonstige konfektionierte Ware

1. Eine Klage auf Neuerteilung einer vZTA bleibt als Verpflichtungsklage zulässig, auch wenn die vZTA bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ungültig geworden ist.2. Wasserhängematten sind keine "andere Ausrüstungen für den Wassersport" der Unterposition 9506 2900 KN.3. Wasserhängematten sind kein "anderes Spielzeug aus Kunststoff" der Unterposition 9503 0095 KN.4. Gegenstände, die bestimmungsgemäß nur im Wasser verwendet werden können, sind keine Campingausrüstung der Position 6306 KN. Wasserhängematten, auf denen man ohne Muskelanspannung auf dem Wasser treiben kann, sind bestimmungsgemäß an Land nicht verwendbar.

Normenkette:

KN Unterpos. 9506 2900;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer "Wasserhängematte".