FG Hamburg - Urteil vom 24.05.2013
4 K 42/12
Normen:
KN Pos. 6815;

Zolltarifrecht: Einreihung von Schmelzmagnesiachrom

FG Hamburg, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 42/12

DRsp Nr. 2013/19883

Zolltarifrecht: Einreihung von Schmelzmagnesiachrom

1. Aus Magnesit und Chromit hergestelltes Schmelzmagnesiachrom (MgO mit Cr2O3) ist in Pos. 6815 KN einzureihen (Fortführung von FG Hamburg 4 K 27/03 zu Spinell - MgAl2O4 -). 2. Dass eine Ware in einer Zollaussetzungsverordnung unter Nennung einer KN-Nummer erwähnt ist, begründet keine grundsätzliche Bedeutung in revisionsrechtlicher Hinsicht für eine anderweitige Einreihungsentscheidung.

Normenkette:

KN Pos. 6815;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für Schmelzmagnesiachrom, das zur Herstellung feuerfester Steine verwendet wird.

Zur Erzeugung des Schmelzmagnesiachroms werden geschmolzenes oder kaustisch gebranntes Magnesit (Magnesiumoxid) und Chromit (ein Chromerz) in einem bestimmten Verhältnis gemischt und in einem Lichtbogen geschmolzen. Das Produkt erstarrt in harten Brocken zementgrauer Färbung mit einem Durchmesser von ca. 1-5 cm und besteht überwiegend aus Magnesiumoxid (chemische Formel: MgO, auch Magnesia genannt), zu rund einem Fünftel aus Chrom(III)-oxid (chemische Formel: Cr2O3) und in geringem Umfang aus weiteren Oxiden.