Die Beteiligten streiten darüber, ob ein sogenannter Handscanner als Rundfunkempfänger in die Position 8527 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen ist.
1.
a) Die Klägerin beantragte am 16.03.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein Gerät "A" (Artikel-Nr. XXX) und schlug zur Einreihung den Nomenklatur-Code 8527 1900 00 (TARIC) vor. Die Position 8527 umfasst "Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert".
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