Die Beteiligten streiten darüber, ob ein sogenannter Handscanner als Rundfunkempfänger in die Position 8527 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen ist.
1.
a) Die Klägerin beantragte am 15.03.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein Gerät "A" (Artikel-Nummer XXX) ohne Vorschlag eines Nomenklatur-Codes zur Einreihung.
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