Die Beteiligten streiten in diesem Rechtsstreit über die Einreihung von zwei im Wesentlichen gleiche Ultraschallprüfgeräte in die zutreffende Unterposition der Position 9031 des Zolltarifs "TARIC".
1. Die Klägerin beantragte am 14.01.2011 die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) für vier Ultraschallprüfgeräte (jeweils ohne Prüfköpfe) und gab als Tarifnummer 9031 8034 90 an. In den Anträgen gab die Klägerin jeweils formularmäßig an, dass sich der Antrag auf eine tatsächlich geplante Einfuhr bzw. Ausfuhr beziehe.
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