FG Hamburg - Beschluss vom 11.09.2013
4 K 250/11
Normen:
ZK Allgemein;
Fundstellen:
BB 2013, 2837

Zolltarifrecht: Vorabentscheidungsersuchen: Auslegung des Begriffs der Diagnostik- oder Laborreagenzien in Pos. 3822 KN

FG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 250/11

DRsp Nr. 2013/22179

Zolltarifrecht: Vorabentscheidungsersuchen: Auslegung des Begriffs der Diagnostik- oder Laborreagenzien in Pos. 3822 KN

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der in der Position 3822 KN in den Worten Diagnostikreagenzien und Laborreagenzien verwendete Begriff des Reagenz so zu verstehen, dass es sich um eine Substanz handeln muss, die dazu dient, sich durch seine chemische Reaktion auf einen bzw. mit einem zu untersuchenden Stoff in chemischer Hinsicht umzuwandeln, um einen Zustand oder eine Eigenschaft des Stoffes anzuzeigen?

Normenkette:

ZK Allgemein;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Einreihung zweier Waren.

1. Die eine der beiden Waren trägt die Bezeichnung "A". Es handelt sich um einen einmal verwendbaren Indikator, der durch eine Farbänderung die Überschreitung einer bestimmten Ansprechtemperatur und deren ungefähre Dauer irreversibel anzeigt. Er kann zur Überwachung der Lager- und Transporttemperatur von empfindlichen Gütern (z. B. Impfstoffen, Arzneimitteln, Chemikalien) verwendet und zu diesem Zweck auf die Güter aufgeklebt werden. Es gibt verschiedene Versionen der Ware mit unterschiedlichen Ansprechtemperaturen (von -18°C bis +37°C) und unterschiedlichen Auslösezeiten (0,5 h bis 48 h).