FG Hamburg - Beschluss vom 16.08.2013
4 K 147/11
Normen:
ZK Allgemein; KN Pos. 3212; KN Pos. 3822;

Zolltarifrecht: Vorabentscheidungsersuchen: Einreihung eines polymethinhaltigen Diagnosemittels

FG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 4 K 147/11

DRsp Nr. 2013/20514

Zolltarifrecht: Vorabentscheidungsersuchen: Einreihung eines polymethinhaltigen Diagnosemittels

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: War eine Ware im Jahr 2005 als Färbemittel oder Farbstoff in die Position 3212 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, die aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz besteht, die zwar eine gewisse - jedenfalls auf textile Stoffe nicht beständige - färbende Wirkung haben kann, bei der einzureihenden Ware jedoch dazu dient, Informationen über in einer Untersuchungslösung (vorbehandeltes Blut) enthaltene Partikel (weiße Blutkörperchen) dadurch zu erhalten, dass die Substanz im Wege der ionischen Anlagerung an definierte Bestandteile der Partikel (Nukleinsäuren) molekulare Strukturen bildet, die bei Bestrahlung mit einem Laserlicht bestimmter Wellenlänge für eine begrenzte Zeit fluorochrom werden und dieser Zustand und sein Ausmaß mit einer speziellen Photozelle gemessen wird?

Normenkette:

ZK Allgemein; KN Pos. 3212; KN Pos. 3822;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ware mit der Handelsbezeichnung "A" im Jahr 2005 vorrangig als "Färbemittel für den Laborgebrauch" in die Pos. 3212 9090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit einem Zollsatz von 6,5 % einzureihen war.