I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ware mit der Handelsbezeichnung "A" im Jahr 2005 vorrangig als "Färbemittel für den Laborgebrauch" in die Pos. 3212 9090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit einem Zollsatz von 6,5 % einzureihen war.
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