FG Hamburg - Urteil vom 12.08.2013
4 K 199/12
Normen:
ZK Allgemein;

Zolltarifrecht: Zum Begriff der Gestellung im Sinne der AV 2a) KN

FG Hamburg, Urteil vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 4 K 199/12

DRsp Nr. 2013/24203

Zolltarifrecht: Zum Begriff der Gestellung im Sinne der AV 2a) KN

Werden die Teile einer zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Ware jeweils mit eigener Zollanmeldung angemeldet, aber gemeinsam gestellt, so sind zolltariflich sie gemäß der Allgemeinen Vorschriften 2a) der Kombinierten Nomenklatur zusammen als fertige Ware einzureihen.

Normenkette:

ZK Allgemein;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Am 31.05.2010 meldete die Klägerin eine, als Satellitenreceiver ohne Tuner bezeichnete Ware zur Überführung in den freien Verkehr an. Versender war eine Firma in H. Die Ware wurde gemeinsam mit den passenden Tunern in gleicher Zahl gestellt. Sowohl die Receiver als auch die Tuner wurden mit separaten Einfuhranmeldungen als Waren der Unterposition 8529 9092 99 angemeldet. Das zuständige Zollamt Hamburg-1 ordnete eine stichprobenweise Beschaffenheitsbeschau an. Das Zollamt stellte Receiver des Typs A ohne Tuner in einer Einzelhandelsverkaufsverpackung, mit einer nur mit einer Schraube gesicherten und für den Einbau des Tuners vorbereiteten Gehäuseschale fest. Das Zollamt reihte beide Waren (Receiver und Tuner) in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2. a) gemeinsam in die Warennummer 8528 7119 00 0 ein.