1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger Schuldner von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer geworden ist.
Der Kläger, der A Staatsangehöriger ist, wurde in B geboren und wohnt in C, B. Seine Ehefrau sowie seine drei Kinder leben in A. Der Kläger verfügt über einen A Reisepass mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis des Landkreises D. Nach eigenen Angaben hat er in C im Jahr 2004 eine Immobilie erworben, aus der er Mieteinnahmen erzielt.
Der Kläger fuhr am 26. August 2009 in Begleitung von zwei weiteren Personen mit seinem Pkw der Marke E, Baujahr 2000 aus A kommend nach B, wo er vom Hauptzollamt (HZA) – Kontrolleinheit Verkehrswege am Zollamt einer Zollkontrolle unterzogen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug in A auf den Kläger zugelassen (amtliches A Kennzeichen …), der den Pkw ausweislich des notariellen Kaufvertrages am 7. April 2009 in A erworben hatte.
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