Die Klägerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin, eine Spedition, war Hauptverpflichtete eines am 08.05.2007 eröffneten Versandverfahrens T 1. Ausweislich der Versandscheine sollten im Versandverfahren 2.065 Kartons Damenschuhe aus 100 % PU, angemeldet unter der Codenummer 6402999890, von einem Versender in China zu einem Empfänger, der Firma A, in der Slowakei befördert werden. Bestimmungsstelle war das Zollamt B in der Slowakei.
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