FG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.2001
4 K 5768/97 Z
Normen:
VO (EWG) Nr. 1224/80 Art. 3 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 1224/80 Art. 3 Abs. 3 Buchst. a Satz 1; VO (EWG) Nr. 1224/80 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iv;

Zollwert; Textilimport; Kollektionskosten; Gehaltszuschuss; Mietzuschuss; Warenkontrolle - Gehalts- und Mietzuschüsse für Warenkontrolle im Ausland als Kollektionskosten bei Textilimport

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 4 K 5768/97 Z

DRsp Nr. 2001/8736

Zollwert; Textilimport; Kollektionskosten; Gehaltszuschuss; Mietzuschuss; Warenkontrolle - Gehalts- und Mietzuschüsse für Warenkontrolle im Ausland als Kollektionskosten bei Textilimport

Zum Zollwert für Textilimporte aus dem Außengebiet gehören als anteilige im Ausland angefallene Kollektionskosten auch von dem Käufer ohne vertragliche Verpflichtung übernommene Personalaufwendungen für die Durchführung einer Warenkontrolle am Herstellungsort.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 1224/80 Art. 3 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 1224/80 Art. 3 Abs. 3 Buchst. a Satz 1; VO (EWG) Nr. 1224/80 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iv;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bestimmte Zahlungen für im Ausland tätige Mitarbeiter den Zollwert erhöhen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist weitgehend unbegründet.

Die Inanspruchnahme der Klin für Zahlungen von Mitarbeitergehältern einschließlich Mietkostenübernahmen für in Hongkong tätige Mitarbeiter mit den noch angefochtenen Steuerbescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nach § 100 Abs. 1 S.1 Finanzgerichtsordnung - FGO - aufzuheben, soweit sie ... DM übersteigt.

Diese weitergehende Inanspruchnahme ist rechtswidrig und verletzt die Klin in ihren Rechten.