BFH - Beschluss vom 28.07.2010
VII B 270/09
Normen:
Art 29 ZK; Art 31 ZK; Art 181a ZKDV; Art 29 EWGV 2913/92; Art 31 EWGV 2913/92; Art 181a EWGV 2454/93;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6/09

Zollwertermittlung bei Zweifeln am angemeldeten Transaktionswert

BFH, Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen VII B 270/09

DRsp Nr. 2010/18291

Zollwertermittlung bei Zweifeln am angemeldeten Transaktionswert

NV: Hat das HZA den Zollwert nicht nach der Transaktionswert-Methode, sondern nach einer der sog. Folgemethoden ermittelt, weil es Zweifel hat, ob der angemeldete Wert dem Transaktionswert entspricht, ist die auf diesem Wert beruhende Abgabenfestsetzung aufzuheben, wenn das FG die Zweifel am angegebenen Transaktionswert nicht teilt.

Normenkette:

Art 29 ZK; Art 31 ZK; Art 181a ZKDV; Art 29 EWGV 2913/92; Art 31 EWGV 2913/92; Art 181a EWGV 2454/93;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) wird vom Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) als Hauptverpflichteter eines nicht ordnungsgemäß beendeten externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf Zahlung der Einfuhrabgaben für eine aus der Volksrepublik China (China) eingeführte Sendung Damenschuhe aus Kunststoff in Anspruch genommen. Da sich aus der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung des chinesischen Lieferanten ein für die Schuhe zu zahlender cif-Kaufpreis von 0,15 US-Dollar pro Paar ergab, bezweifelte das HZA, dass es sich hierbei um den zugrunde zu legenden Transaktionswert handele, und ging bei der Abgabenfestsetzung von einem gemäß Art. 31 des Zollkodex (ZK) auf der Grundlage der chinesischen Exportstatistik ermittelten Zollwert von 3,68 US-Dollar pro Paar aus.