FG Niedersachsen - Urteil vom 06.02.2002
9 K 280/00
Normen:
ZRFG § 3 Abs. 2a ;

Zonenrandförderung; Rücklagenbildung - Keine Verlängerung der Vier-Jahresfrist des § 3 Abs. 2a ZRFG durch die Finanzverwaltung im Billigkeitswege

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 9 K 280/00

DRsp Nr. 2002/15512

Zonenrandförderung; Rücklagenbildung - Keine Verlängerung der Vier-Jahresfrist des § 3 Abs. 2a ZRFG durch die Finanzverwaltung im Billigkeitswege

1. Ein Stpfl. darf nach § 3 Abs. 2a ZRFG (in der Fassung des StÄndG 1991) eine Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden, die bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden. Für Gebäude verlängert sich die Fertigstellungsfrist auf 4 Jahre, wenn mit der Herstellung bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2. Die Frist nach § 3 Abs. 2a ZRFG stellt eine gesetzliche Frist dar, die sich einer Fristverlängerung durch die Finanzverwaltung im Billigkeitswege entzieht. Diese gesetzgeberische Entscheidung muss die Finanzverwaltung respektieren.

Normenkette:

ZRFG § 3 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) in Höhe von 250.000 DM zum 31. Dezember 1991 für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes gebildet werden durfte.