FG Münster - Urteil vom 29.04.2011
4 K 4855/08 E
Normen:
EStG § 4 Abs 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1217

Zordnung eines Oldtimers zum Privat- oder Betriebsvermögen eines Arztes

FG Münster, Urteil vom 29.04.2011 - Aktenzeichen 4 K 4855/08 E

DRsp Nr. 2011/14146

Zordnung eines Oldtimers zum Privat- oder Betriebsvermögen eines Arztes

Ein auch für Rennen und Fahrtrainings, bei denen der Steuerpflichtige als Rennarzt tätig wird, genutzter Oldtimer, der nach der 1%-Regel vom Steuerpflichtigen als Betriebsfahrzeug behandelt wird, ist Liebhabereivermögen und kann kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn die Reparaturkosten gegenüber dem historisch niedrigen Anschaffungspreis so erheblich ins Gewicht fallen, dass demgegenüber die betriebliche Nutzung keinen bedeutsamen Umfang hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Oldtimer dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist. Zudem streiten die Beteiligten über die Reichweite der Änderungsmöglichkeit von bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).

Der Kläger ist als selbständiger Arzt tätig und wird für die Streitjahre 2003 bis 2005 zur Einkommensteuer veranlagt. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG –). Die in V-Stadt belegene Praxis des Klägers ist als Lehrpraxis für die Medizinische Fakultät der Universität C-Stadt ausgewiesen. Ferner erbrachte der Kläger in den Streitjahren ärztliche Leistungen gegenüber der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge Nordrhein-Westfalen.