Streitig ist, ob ein Oldtimer dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist. Zudem streiten die Beteiligten über die Reichweite der Änderungsmöglichkeit von bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger ist als selbständiger Arzt tätig und wird für die Streitjahre 2003 bis 2005 zur Einkommensteuer veranlagt. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –). Die in V-Stadt belegene Praxis des Klägers ist als Lehrpraxis für die Medizinische Fakultät der Universität C-Stadt ausgewiesen. Ferner erbrachte der Kläger in den Streitjahren ärztliche Leistungen gegenüber der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge Nordrhein-Westfalen.
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