BFH - Beschluss vom 26.05.2010
V B 80/09
Normen:
§ 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999; § 69 Abs 2 FGO; § 69 Abs 3 FGO; § 43 Abs 1 PostG; § 43 Abs 2 PostG;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2079
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7314/08

Zu den Anforderungen an eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen V B 80/09

DRsp Nr. 2010/16235

Zu den Anforderungen an eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung

1. NV: Für die Aussetzung der Vollziehung genügt es, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden können und sowohl für das eine wie für das andere Ergebnis gewichtige Gründe sprechen. 2. NV: Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist zur Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich.

Normenkette:

§ 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999; § 69 Abs 2 FGO; § 69 Abs 3 FGO; § 43 Abs 1 PostG; § 43 Abs 2 PostG;

Gründe

I.