OLG Hamm - Urteil vom 17.02.2006
25 U 115/05
Normen:
BGB § 675 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; EStG § 23 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 554/04

Zu den Informationspflichten des Steuerberaters bei möglicher Verfassungswidrigkeit einer Steuervorschrift

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 25 U 115/05

DRsp Nr. 2007/10540

Zu den Informationspflichten des Steuerberaters bei möglicher Verfassungswidrigkeit einer Steuervorschrift

»1. Ist der Vorlagebeschluss eines Finanzgerichtes an das Bundesverfassungsgericht wegen einer möglicherweise verfassungswidrigen steuerlichen Vorschrift erst nach Bestandskraft eines Steuerbescheides ergangen und veröffentlicht worden, ist der Steuerberater nicht wegen unterlassenem Einspruch schadensersatzpflichtig, da er die mögliche Verfassungswidrigkeit der Steuervorschrift während der Einspruchsfrist noch nicht kennen musste und er insoweit keine Informationspflichtverletzung begangen hat. 2. Das Wirtschaftsmagazin "Capital" gehört nicht zur Fachpresse des Steuerberaters, die er regelmäßig zur Wahrung seiner Informationspflicht studieren muss. Wird dort, nicht aber in der einschlägigen Steuerrechtsliteratur, die mögliche Verfassungswidrigkeit einer Steuervorschrift in einem Artikel angesprochen, löst dies für den Steuerberater noch keinen Handlungsbedarf aus.«

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; EStG § 23 ;

Entscheidungsgründe:

(gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I.