Streitig ist die steuerlich anzuerkennende Höhe einer Konzessionsabgabe.
Die Klägerin ist eine 1991 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, Fernwärme, Energiedienstleistungen, Wasser und der öffentliche Personennahverkehr ist. Das Stammkapital iHv 20 Mio. DM hält die Stadt K als Alleingesellschafterin.
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