FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2010
1 K 1292/06
Normen:
AO § 157 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2; KStG § 14; KStG § 17; KStG § 47;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1459

Zu den Maßstäben für die Bemessung einer Konzessionsabgabe im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 1 K 1292/06

DRsp Nr. 2011/2653

Zu den Maßstäben für die Bemessung einer Konzessionsabgabe im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung

Bei Eigenbetrieben oder sonstigen Unternehmen, an denen eine Gemeinde beteiligt ist, sind an die Gemeinde zu zahlende Konzessionsabgaben nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als sie keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2; KStG § 14; KStG § 17; KStG § 47;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerlich anzuerkennende Höhe einer Konzessionsabgabe.

Die Klägerin ist eine 1991 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, Fernwärme, Energiedienstleistungen, Wasser und der öffentliche Personennahverkehr ist. Das Stammkapital iHv 20 Mio. DM hält die Stadt K als Alleingesellschafterin.