BFH - Beschluss vom 24.04.2014
IX B 136/13
Normen:
Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 119 Nr 3 FGO; § 178 ZPO; § 180 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1218
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4796/10

Zu den rechtlichen Möglichkeiten einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

BFH, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen IX B 136/13

DRsp Nr. 2014/9656

Zu den rechtlichen Möglichkeiten einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

NV: Die Wohnung eines Zustellungsempfängers im Sinne des § 178 ZPO sind diejenigen Räumlichkeiten, in denen der Adressat sich tatsächlich aufhält und die er insbesondere auch um Schlafen nutzt.

Normenkette:

Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 119 Nr 3 FGO; § 178 ZPO; § 180 ZPO;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; es verletzt den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO).

a) Die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es u.a., den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen. Hieran fehlt es, wenn ein Beteiligter zur vom FG angesetzten mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.