FG München - Urteil vom 03.07.2002
4 K 4298/99
Normen:
AO § 41 Abs. 1 ; BGB § 138 ; GeSStG § 16 Abs. 2 ; GeSStG § 3 Nr. 8 ;

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der § 16 Abs. 2 und § 3 Nr. 8 GrEStG

FG München, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 4 K 4298/99

DRsp Nr. 2002/13618

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der § 16 Abs. 2 und § 3 Nr. 8 GrEStG

Erfolgt der Rückerwerb eines Grundstücks aufgrund eines form- und fristgerecht ausgeübten Wiederkaufsrechts liegt der Tatbestand des § 3 Nr. 8 GrEStG nicht vor.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 ; BGB § 138 ; GeSStG § 16 Abs. 2 ; GeSStG § 3 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Rückerwerb eines Grundstücks nach § 16 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) begünstigt ist bzw. bereits nach § 3 Nr. 8 GrEStG von der Steuer befreit ist.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 8. April 1994 (URNr. 184 W/1994 der Notarin Martina Wurm in Dachau) veräußerte die Klägerin (Klin) an die ... GmbH in München einen 258/1000-Miteigentumsanteil an dem Grundstück FINr. ... verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen im Haus 4 samt Doppelgarage zum Kaufpreis von 340.000 DM.

In der notariellen Vertragsurkunde heißt es auszugsweise wie folgt:

"VII. Besitzübergang, Nutzungsentschädigung

Der Käufer vereinbart mit dem Verkäufer eine Nutzungsüberlassung für das Vertragsobjekt dergestalt, dass der Verkäufer das Vertragsobjekt im bisherigen Umfang nutzen darf, längstens jedoch bis zum 1.4.1996.

XXII. Wiederkaufsrecht