Streitig ist, ob der Rückerwerb eines Grundstücks nach § 16 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) begünstigt ist bzw. bereits nach § 3 Nr. 8 GrEStG von der Steuer befreit ist.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 8. April 1994 (URNr. 184 W/1994 der Notarin Martina Wurm in Dachau) veräußerte die Klägerin (Klin) an die ... GmbH in München einen 258/1000-Miteigentumsanteil an dem Grundstück FINr. ... verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen im Haus 4 samt Doppelgarage zum Kaufpreis von 340.000 DM.
In der notariellen Vertragsurkunde heißt es auszugsweise wie folgt:
"VII. Besitzübergang, Nutzungsentschädigung
Der Käufer vereinbart mit dem Verkäufer eine Nutzungsüberlassung für das Vertragsobjekt dergestalt, dass der Verkäufer das Vertragsobjekt im bisherigen Umfang nutzen darf, längstens jedoch bis zum 1.4.1996.
XXII. Wiederkaufsrecht
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