FG Hamburg - Beschluss vom 20.04.2005
II 7/05
Normen:
FGO § 69 ; FGO § 133a ; AO § 162 ;

Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden

FG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen II 7/05

DRsp Nr. 2005/11146

Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden

Der Steuerpflichtige muss, will er eine abweichende Schätzung herbeiführen, erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vortragen, die geeignet sind, zu dem Schluss zu gelangen, dass ein anderer als der von der Finanzbehörde geschätzte Betrag wahrscheinlicher ist. Diese Anforderungen sind auch im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung zu berücksichtigen und der Tatsachenvortrag daraufhin zu überprüfen, ob er hinreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass er im Hauptsacheverfahren zum Erfolg führen kann.

Normenkette:

FGO § 69 ; FGO § 133a ; AO § 162 ;

Tatbestand:

I. Mit Beschluss vom 28.02.2005 hat der Senat einen Antrag des Antragstellers (Ast) auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 1999, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer nebst Zinsen 1998 bis 2000, Gewinnfeststellung 1998 bis 2000 abgelehnt. Dem Verfahren lag ein Streit um die Rechtmäßigkeit einer aufgrund einer Prüfung erfolgten Nachkalkulation der Umsätze des Ast zugrunde. Auf den Beschluss vom 28.02.2005, der am 08.03.2005 an die Beteiligten mit einfachem Brief abgesendet wurde, wird verwiesen.

Am 24.03.2005 ist bei Gericht jeweils ein Schriftsatz der beiden Prozessbevollmächtigten eingegangen, mit dem diese für den Ast Gegenvorstellung erheben.