Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger (Kl.) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung erfüllt.
Der Kl. stellte als pensionierter Finanzbeamter am 19. Juni 2002 beim Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Der berufliche Werdegang des Kl. sieht wie folgt aus:
Vom 01. April 1966 bis zum 31. März 1968 wurde er als Supernumerar ausgebildet (Finanzschüler). Er war in dieser Zeit bereits als Sachbearbeiter tätig, um die Laufbahnvoraussetzungen für den gehobenen Dienst erfüllen zu können, für den Abitur verlangt wurde. Der Kl. hat die mittlere Reife als Schulabschluss vorzuweisen.
Ab 01. April 1968 war er Finanzanwärter bis zum 30. Juni 1971.
Vom 01. Juli 1971 bis zum 14. Februar 1977 war er Sachbearbeiter im Bereich Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt (FA) Neumünster.
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