FG Niedersachsen - Urteil vom 18.10.2010
5 K 65/08
Normen:
UStG § 13b;

Zu den Voraussetzungen der sog. Zweifelsregelung gem. § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 5 K 65/08

DRsp Nr. 2011/19037

Zu den Voraussetzungen der sog. „Zweifelsregelung” gem. § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG

Hatte die Klin. in den Streitjahren eine Zweigniederlassen im Inland und wurde eine inländische Kontoverbindung angegeben, sind die Voraussetzungen für eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht gegeben; für eine Anwendung der Zweifelsregelung in § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG ist danach kein Raum.

Normenkette:

UStG § 13b;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des § 13 b UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner).

Die Klägerin reichte am 25.2.2005 beim Beklagten (Finanzamt – FA –) einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausländischer Kapitalgesellschaften/Unternehmen” ein. Als Art der Tätigkeit gab die Klägerin „Vornahme und Ausübung aller gewerblichen Geschäfte und Tätigkeiten” an. Der Ort der Geschäftsleitung wurde mit X, K-Str. 61 B angegeben. Der Sitz der Gesellschaft soll Y (Großbritannien) sein.

Im Anschluss an eine USt-Sonderprüfung für die Streitjahre traf das FA folgende Feststellung: