Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die der Klägerin am 24. Januar 2005 mündlich bekannt gegebene Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2004 aufzuheben ist.
Nachdem die Klägerin bereits zweimal erfolglos am Steuerberaterexamen teilgenommen hatte, meldete sie sich zum Steuerberaterexamen 2004 an. Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 ließ der Beklagte sie zur Prüfung zu. Die Klägerin fertigte daraufhin zunächst am 5., 6. und 7. Oktober 2004 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten an. Der 2. Prüfungsausschuss für Steuerberater beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein setzte für diese Arbeiten folgende Noten fest:
Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete: 4,0
Ertragsteuern: 4,0
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