FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2008
4 K 2174/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2009, 1291

Zu den Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit bei einem Forstwirt (Waldarbeiter)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 2174/07

DRsp Nr. 2009/15690

Zu den Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit bei einem Forstwirt (Waldarbeiter)

Ein in einem zusammenhängenden Waldgebiet eingesetzter Forstwirt (Waldarbeiter) übt auch dann keine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn sich die Einsätze nicht auf das der Wohnung nächst gelegene Stammrevier beschränken, sondern auch kurzfristig auf drei bis vier Nachbarreviere erstrekken.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt und insoweit Verpflegungsmehraufwendungen und weitere Fahrtenkosten zu berücksichtigen sind oder lediglich die Entfernungspauschalen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - anzuwenden sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2005 gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Forstwirt.