Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen beim Gewinn, die Erfassung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA), den Ansatz einer privaten Kraftfahrzeugnutzung sowie die Kürzung von Betriebsausgaben hinsichtlich kultureller/künstlerischer Veranstaltungen und der Betreuung der Tochter des Klägers.
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