FG Niedersachsen - Urteil vom 13.08.2009
10 K 10065/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Zu den Voraussetzungen einer vGA bei Verrechnungskonten; Hinzuschätzungen und Aufwendungen einer GmbH im persönlichen Interesse ihres Gesellschafters; Zu den Voraussetzungen einer vGA bei Verrechnungskonten; Hinzuschätzungen und Aufwendungen einer GmbH im persönlichen Interesse ihres Gesellschafters

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 10 K 10065/07

DRsp Nr. 2010/12838

Zu den Voraussetzungen einer vGA bei Verrechnungskonten; Hinzuschätzungen und Aufwendungen einer GmbH im persönlichen Interesse ihres Gesellschafters; Zu den Voraussetzungen einer vGA bei Verrechnungskonten; Hinzuschätzungen und Aufwendungen einer GmbH im persönlichen Interesse ihres Gesellschafters

1. Zu den Voraussetzungen einer vGA i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. 2. An der für die Annahme einer vGA erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es, wenn die KapG an ihren Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person etwas leistet und von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Gesellschaft handelt. Eine solche ist i.d.R. anzunehmen, wenn die GmbH Verrechnungskonten für ihre Gesellschafter führt. 3. Ist eine Kassenführung nicht ordnungsgemäß, darf das FA Hinzuschätzungen vornehmen. In Höhe der Hinzuschätzungen der GmbH können vGA an den Anteilseigner gegeben sein.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen beim Gewinn, die Erfassung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA), den Ansatz einer privaten Kraftfahrzeugnutzung sowie die Kürzung von Betriebsausgaben hinsichtlich kultureller/künstlerischer Veranstaltungen und der Betreuung der Tochter des Klägers.