FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2013
4 K 2093/12
Normen:
EStG § 35a; AO § 129;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
DStRE 2014, 1140

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei Eingabeversehen des Sachbearbeiters

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 2093/12

DRsp Nr. 2013/22635

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei Eingabeversehen des Sachbearbeiters

Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn aufgrund eines Eingabefehlers des Sachbearbeiters an Stelle eines Betrages von 51 € als Steuerminderung für haushaltsnahe Dienstleistungen ein Betrag von 4.000 € berücksichtigt wird, aus den Erläuterungen zum Bescheid jedoch erkennbar ist, in welcher Höhe die haushaltsnahen Dienstleistungen anerkannt werden sollten. Dies gilt auch dann, wenn der Sachbearbeiter aufgrund einer Nachlässigkeit einem programmgestützten Prüfhinweis nicht nachgegangen ist.

Normenkette:

EStG § 35a; AO § 129;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der formell bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid 2009 vom 6. April 2011 nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden durfte.