FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.05.2002
2 K 2065/01
Normen:
BGB § 367 ;

Zu den Voraussetzungen für den Zufluss von Zinsen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 2065/01

DRsp Nr. 2002/18202

Zu den Voraussetzungen für den Zufluss von Zinsen

1. Ist der Schuldner von Zinsen einer Geldanlage in einem Schneeballsystem zwar noch nicht zahlungsunfähig im konkursrechtlichen sinne, jedoch zu Auszahlungen nur dann zu bewegen, wenn er reheblich unter Druck gesetzt wird (Gewaltanwendung), dann liegt in der Gutschrift von Zinsen in Verbindung mit der Wiederanlage kein Zufluss durch Novation, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass er sich nur unfreiwillig auf die Wiederanlage eingelassen hat. 2. Bei Teilleistungen auf die Anlage zuzüglich der Zinsen ist entsprechend § 367 BGB vorrangig ein Zufluss von Zinsen anzunehmen.

Normenkette:

BGB § 367 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Kläger betrieben nach ihren Angaben in den Einkommensteuererklärungen bis 1988 gemeinsam ein Reisegewerbe; der Kläger ist ab 1989 als Musiker tätig, die Klägerin ist nicht mehr berufstätig. Im Jahr 1989 errichtete der Kläger ein Gebäude in B; eine Wohnung diente eigenen Wohnzwecken, die übrigen Wohnungen wurden vermietet. Zur Finanzierung diente der Erlös aus dem Verkauf eines anderen Grundstücks in Höhe von 55.000 DM.

In ihren Steuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1992 erklärten die Kläger folgendes:

1986

11.557,00 DM

924,00 DM

7.500,00 DM

1987

19.437,00 DM

924,00 DM

7.500,00DM

1988

18.364,00 DM

924,00 DM

1989

11.490,00 DM

5.492,00 DM

7.200,00 DM