Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) zu Recht die Bildung einer Rücklage gem. § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 20.000 DM im Streitjahr versagt hat.
Der im Streitjahr ledige Kläger (Kl.) erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb zweier Pizzerien in A und B. Den Gewinn ermittelte der Kl. nach den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG.
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