FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2000
2 K 2049/99
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ;

Zu den Voraussetzungen für die rückwirkende Änderung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 2 K 2049/99

DRsp Nr. 2001/2458

Zu den Voraussetzungen für die rückwirkende Änderung

Die rückwirkende Änderung einer Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG wegen Änderung der für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Verhältnisse ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse ist nicht möglich für Zeiträume nach dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte die Änderung der Verhältnisse mitgeteilt hat. Ab diesem Zeitpunkt kommt nur noch eine Änderung gemäß § 70 Abs. 3 EStG für zukünftige Zeiträume in Betracht.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für seine in Jordanien lebenden Kinder kindergeldberechtigt ist.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist Vater der Kinder ... geb. am ... und ... geb. am ... Die Kinder besitzen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Familie verzog im Januar 1997 nach Jordanien. Die Kinder besuchen dort eine Privatschule, für die der Kläger jährlich 17.000 DM Schulgeld aufwenden muss.