FG Hamburg - Urteil vom 02.02.2010
2 K 147/08
Normen:
EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 3; EStG § 16; EStG § 34; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1116

Zu den Voraussetzungen für eine Option zur Tonnagesteuer

FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 2 K 147/08

DRsp Nr. 2010/7139

Zu den Voraussetzungen für eine Option zur Tonnagesteuer

1. Erstjahr im Sinne des § 5a Abs. 3 S. 1 EStG ist das Wirtschaftsjahr, in dem mit der auf die Erzielung gewerblicher Einkünfte gerichteten Tätigkeit begonnen wurde. Dies gilt auch, soweit es sich nur um Hilfs- oder Nebengeschäfte handelt. Der Antrag kann jedoch nur 'mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr' gestellt werden, so dass er für ein Wirtschaftsjahr verspätet sein kann, obwohl die Frist für eine Option zur Tonnagesteuer noch nicht verstrichen ist. 2. Eine KG, deren Tätigkeit sich nur auf Hilfsgeschäfte zu einer angestrebten möglichen gewerblichen Tätigkeit erstreckt, kann nicht zur Tonnagesteuer nach § 5a Abs. 1 EStG optieren, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung feststeht, dass sie das im Bau befindliche Handelsschiff nicht im internationalen Verkehr betreiben wird. 3. Eine Minderung der Anschaffungskosten durch einen Kaufpreisrückfluss liegt dann nicht vor, wenn eine Geldleistung der Werft auf Grund eines gesonderten Vertrags weder in der buchhalterischen Erfassung noch im sonstigen Geschäftsverhalten eindeutig als solche behandelt wurde. Die Darlegungslast für das Vorliegen einer Kaufpreisrückerstattung trägt die Klägerin.